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Handwerker steuerlich absetzen – Rechnung mit Taschenrechner

Handwerker steuerlich absetzen 2026 – Bis 1.200 € im Jahr nach § 35a EStG

Handwerkerleistungen 2026 von der Steuer absetzen: Bis zu 1.200 € jährlich nach § 35a EStG. Was absetzbar ist, wie Sie die Rechnung richtig stellen und welche Fehler die Steuerersparnis verhindern.

  • Bis 1.200 € jährlich Steuerersparnis
  • 20 % der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten
  • Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Zeile 6/7)

Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen – So funktioniert § 35a EStG

Wer einen Handwerker beauftragt, kann einen Teil der Kosten direkt von der Einkommensteuer abziehen. Geregelt ist das in § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Der Staat fördert damit die Beschäftigung im Handwerk und drängt Schwarzarbeit zurück.

Konkret: 20 Prozent der Arbeitskosten – bezogen auf maximal 6.000 € Aufwendungen pro Jahr – können Sie direkt von Ihrer Steuerschuld abziehen. Das ergibt eine maximale Steuerersparnis von 1.200 € pro Haushalt und Jahr.

Wichtig: Es handelt sich nicht um Werbungskosten oder Sonderausgaben, sondern um einen direkten Abzug von der zu zahlenden Steuer. Selbst wer keinen hohen Steuersatz hat, bekommt den vollen Betrag erstattet – solange überhaupt Steuern fällig sind.

Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen – So funktioniert § 35a EStG
Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen – So funktioniert § 35a EStG

Was ist absetzbar – und was nicht?

Was ist absetzbar – und was nicht?
LeistungAbsetzbarHinweis
LohnkostenJa20 % bis max. 1.200 € im Jahr
Fahrtkosten und AnfahrtJaAuf Rechnung getrennt ausweisen
Maschinenkosten / VerbrauchsmaterialJaNur die Nutzungskosten, kein Material
Materialkosten (Fliesen, Farbe, Holz)NeinWird vom Finanzamt nicht anerkannt
Neubau / ErstherstellungNeinNur Erhaltung, Modernisierung, Renovierung
GutachterleistungenNeinZ.B. Schornsteinfeger-Messung nicht zählbar
Schornsteinfeger-KehrarbeitJaReinigung & Überprüfung zählen
BarzahlungNeinPflicht: Überweisung mit Bankbeleg

Quelle: § 35a EStG, BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003).

Schritt-für-Schritt zur Steuerersparnis

Handwerker im eigenen Haushalt beauftragen

Die Leistung muss im Privathaushalt erbracht werden – Mietwohnung oder Eigentum, auch Garten und Garage zählen.

Rechnung mit getrennter Lohn-/Material-Ausweisung verlangen

Bitten Sie den Handwerker, Lohn, Fahrt und Maschinenkosten separat anzugeben. Ohne diese Aufteilung erkennt das Finanzamt nichts an.

Per Überweisung bezahlen und Bankbeleg aufbewahren

Barzahlung ist tabu. Behalten Sie Rechnung und Überweisungsnachweis mindestens zwei Jahre auf.

In der Steuererklärung eintragen

Anlage 'Haushaltsnahe Aufwendungen' – Zeile für Handwerkerleistungen. Der Gesamtbetrag der Arbeitskosten wird eingetragen, 20 % ziehen sich automatisch ab.

Schritt-für-Schritt zur Steuerersparnis

Beispielrechnung: Maler renoviert das Wohnzimmer

Ein Beispiel verdeutlicht die Wirkung: Sie lassen Ihr Wohnzimmer streichen und tapezieren. Die Rechnung des Malers beläuft sich auf 3.200 € inkl. Mehrwertsteuer. Davon entfallen laut Aufschlüsselung:

  • 1.800 € auf Lohn- und Fahrtkosten
  • 400 € auf Maschinen- und Werkzeugnutzung
  • 1.000 € auf Material (Farbe, Tapeten, Spachtelmasse)

Absetzbar sind 1.800 € + 400 € = 2.200 €. Davon 20 Prozent = 440 € Steuerersparnis. Das Material spielt für die Steuer keine Rolle.

Hätte derselbe Maler nur eine Gesamtrechnung ohne Aufteilung ausgestellt, würde das Finanzamt im Zweifel gar nichts anerkennen. Deshalb: Immer auf einer aufgeschlüsselten Rechnung bestehen – seriöse Handwerker machen das ohnehin.

Beispielrechnung: Maler renoviert das Wohnzimmer
Beispielrechnung: Maler renoviert das Wohnzimmer

Welche Handwerkerleistungen profitieren am häufigsten?

Die meisten Handwerker-Gewerke fallen unter § 35a EStG. Vom Finanzamt anerkannt werden insbesondere:

  • Maler- und Lackierarbeiten – Wände, Fenster, Türen, Fassade
  • Bodenleger – Parkett, Laminat, Teppich, Vinyl
  • Fliesenleger – Bad, Küche, Flur
  • Sanitärinstallationen – Wasserhahn, Toilette, Dusche
  • Elektriker – Steckdosen, Beleuchtung, Sicherungskasten
  • Heizungsbauer – Wartung, Reparatur, Modernisierung
  • Dachdecker – Ausbesserung, Dämmung, Dachfenster
  • Schreiner und Tischler – Einbauschränke, Türen, Treppen
  • Gartenbau und Baumpflege – Hecke schneiden, Rasen anlegen, Baum fällen
  • Schornsteinfeger – Kehrarbeit, Reinigung (nicht: Mess- und Prüfarbeit)

Auch Mieter können Handwerkerkosten absetzen – etwa wenn der Vermieter die Kosten über die Nebenkostenabrechnung umlegt. Wichtig: Die Abrechnung muss die Arbeitskosten ausweisen.

Welche Handwerkerleistungen profitieren am häufigsten?
Welche Handwerkerleistungen profitieren am häufigsten?

Häufig gestellte Fragen

Wie viel kann ich maximal pro Jahr absetzen?

Der Höchstbetrag liegt bei 1.200 € pro Jahr und Haushalt – das entspricht 20 % von 6.000 € Arbeitskosten. Mehrere Personen im Haushalt teilen sich diesen Betrag, eine Verdopplung gibt es nicht.

Sind Materialkosten absetzbar?

Nein. Material (Farbe, Fliesen, Tapeten, Holz, Rohre etc.) ist ausdrücklich ausgenommen. Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten zählen. Deshalb ist die Aufteilung in der Rechnung so wichtig.

Kann ich mehrere Handwerker im selben Jahr absetzen?

Ja, alle Handwerkerrechnungen im Kalenderjahr werden zusammengezählt. Der Höchstbetrag von 1.200 € Ersparnis gilt aber für alle zusammen, nicht pro Handwerker.

Was ist mit dem Notdienst (z.B. Klempner am Sonntag)?

Notdienst-Einsätze sind voll absetzbar – inklusive Wochenend- und Nachtaufschläge, sofern es sich um echte Arbeits- und Anfahrtskosten handelt.

Muss ich Originalrechnungen mitschicken?

Seit 2017 müssen Belege nicht mehr automatisch mitgesendet werden (Belegvorhaltepflicht). Sie müssen sie aber zwei Jahre aufbewahren und auf Verlangen des Finanzamts vorlegen können.

Kann ich Handwerker absetzen, wenn ich zur Miete wohne?

Ja. Sowohl direkt von Ihnen beauftragte Handwerker (z.B. beim Auszug die Schönheitsreparatur) als auch über die Nebenkostenabrechnung umgelegte Handwerkerkosten sind absetzbar. Der Vermieter muss die Arbeitskosten ausweisen.

Was passiert, wenn ich die Rechnung bar bezahle?

Dann ist der Steuerabzug komplett verloren – auch wenn Sie eine korrekte Rechnung haben. Banküberweisung oder EC-Karte sind zwingend, Bargeld geht nicht.

Zählt ein Neubau oder Anbau auch?

Nein. § 35a EStG fördert nur Erhaltung, Renovierung und Modernisierung bestehender Wohnräume. Erstherstellung (Neubau, Erstausbau eines Dachgeschosses) ist ausgeschlossen.

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